Checkup

Verhinderungspflege

Leider ist es in der häuslichen Pflege unmöglich, rund um die Uhr anwesend zu sein. Die Pflegenden müssen selbst zum Arzt, zum Friseur oder gehen manchmal ihren Freizeitaktivitäten nach.

Um die pflegebedürftige Person in dieser Zeit gleichbleibend optimal zu versorgen, kann zur Überbrückung die Verhinderungspflege als Leistung der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.

Gründe für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege können vielfältig sein: Urlaub, Krankheit, Rehabilitationsmaßnahmen, ein Theaterbesuch, die Teilnahme an einem Pflegekurs usw. Die pflegenden Angehörigen müssen nicht zwingend einen Grund für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege angeben. Der Grund ist letztlich unbedeutend.

Verhinderungspflege kann zeitweilig in Anspruch genommen werden.

Wenn der pflegende Angehörige beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub vorübergehend ausfällt. Die Pflegeversicherung übernimmt in diesem Fall für maximal 42 Tage (6 Wochen) die Kosten einer Ersatzpflege. Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz, das Anfang 2013 in Kraft getreten ist, dürfen Angehörige von Menschen mit der so genannten Pflegestufe 0 – das betrifft vor allem Demenzkranke – ebenso Verhinderungspflege beanspruchen. Die Verhinderungspflege muss nicht unbedingt im Haushalt des Pflegebedürftigen, sondern kann auch in einer Pflegeeinrichtung erbracht werden.

Es gelten folgende Voraussetzungen:

Vorliegen einer Pflegestufe (mindestens 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz)

Eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde, Nachbarn, Bekannte) muss den Klienten vor der erstmaligen Verhinderung bereits seit mindestens 6 Monaten betreut haben. Der Beginn der Pflegezeit ist der Zeitpunkt der Genehmigung der Pflegestufe.

Die Verhinderungspflege darf nicht durch Personen erfolgen, die nahe Angehörige der pflegebedürftigen Person sind (Verwandte bis zum 2. Grad wie z. B. Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern), nicht mit dieser verschwägert sein (z. B. Stiefeltern, Stiefgroßeltern, Schwager / Schwägerin, Schwiegereltern, Schwiegerkinder) und nicht mit dieser in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Neben erwerbsmäßig tätigen einzelnen Personen können ebenfalls Vermittlungsagenturen mit der Verhinderungspflege beauftragt werden.

Sofern die pflegende Person legal beschäftigt ist, können genauso Rechnungen eines osteuropäischen Dienstleisters bei der Krankenkasse zur Beantragung der Verhinderungspflege eingereicht werden.

Pro Kalenderjahr können leisten Pflegekassen bis zu 1.612 € zur Verhinderungspflege.

Wenn die Abwesenheitspflege von einem gewerblichen Pflegedienst durchgeführt wird, kann der volle Betrag in Anspruch genommen werden. Die Leistungen der Kurzzeitpflege können ebenfalls zu maximal 50% (806 €) für die Verhinderungspflege herangezogen werden, soweit diese noch nicht ausgeschöpft wurden.

Rufen Sie uns an: 0841 - 98 123 111